Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Ankauf von Forderungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Geschäfte gemäß § 1 KWG, insbesondere der Ankauf von Forderungen aus der Abwicklung elektronischen Zahlungsverkehrs. Ferner die Einziehung von Forderungen im Rahmen der Erlaubnis gemäß Artikel 1, § 1, RberG der Einzug von Forderungen Dritter sowie artverwandte Tätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.