| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Die Gescchäftsführer sind grundsätzlich allein zur Vertretung befugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Sie kann in allen Fällen Befreiung von § 181 BGB erteilen oder widerrufen. |