| Gegenstand | Durchführung von Treuhandgeschäften jeder Art. Bankgeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes und Rechtsgeschäfte im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sind nicht Gegenstand des Unternehmens. Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, Gesellschaftsbeteiligungen und sonstige Beteiligungen an Schiffahrtsgesellschaften oder Seeschiffen treuhänderisch zu erwerben und zu verwalten. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten, sich an anderen Unternehmen mit vergleichbarem Unternehmensgegenstand zu beteiligen sowie alle Rechtsgeschäfte durchzuführen, die geeignet sind, die Gesellschaft zu fördern. |