| Gegenstand | Die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Beratung von Unternehmen. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen und Gesellschaften - auch mit einem abweichenden Unternehmensgegenstand - errichten, erwerben, sich an solchen beteiligen, bei ihnen die persönliche Haftung übernehmen und deren Geschäfte führen, auch soweit hierzu bei den Beteiligungsunternehmen für deren Tätigkeit eine Erlaubnis notwendig ist. |