Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin und sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Gesellschaft betreibt keine erlaubnispflichtigen Bauträgergeschäfte. Sie übt keine Tätigkeit gemäß § 34 c GewO aus. Des weiteren ausgeschlossen ist jede Vermögensverwaltung im Rahmen des § 1 KWG. Sie darf im übrigen alle anderen Maßnahmen treffen, die den Gesellschaftszweck zu fördern geeignet sind. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen, Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie Organschaftsverhältnisse, sei es als Ober- oder Untergesellschaft, eingehen.