| Gegenstand | Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung von Handelsgesellschaften. Die Gesellschaft kann im übrigen alle Maßnahmen ergreifen, die den Gesellschaftszweck zu fördern geeignet sind. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen, Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, sowie Organschaftsverhältnisse, sei es als Ober- oder Untergesellschaft, eingehen. Ausgenommen sind jedoch solche Tätigkeiten, die einer staatlichen Genehmigung bedürfen. |