| Eintragungstext | | Text | Durch den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 01.08.2020 (AZ: 56 IN 64/20) ist auch die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin gemäß § 270 InsO angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen (§ 275 Abs. 1 S. 1 InsO). Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nach Widerspruch des Sachwalters nicht eingehen (§ 275 Abs. 1 S. 2 |nsO). Der Sachwalter ist außerdem berechtigt von der Schuldnerin zu verlangen, dass Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet oder entgegengenommen werden dürfen (§ 275 Abs. 2 InsO). |
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| Eintragungstext | | Text | Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Flensburg am 01.08.2020 (AZ: 56 IN 64/20) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen. |
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