| Gegenstand | Durchführung von Treuhandgeschäften jeder Art mit Ausnahme von Bankgeschäften im Sinne des Kreditwesengesetzes und Rechtsgeschäften im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften. Die Gesellschaft ist berechtigt, insbesondere Gesellschaftsbeteiligungen und sonstige Beteiligungen an Kommanditgesellschaften treuhänderisch zu erwerben und zu verwalten, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu errichten oder zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten sowie sämtliche Geschäfte zu betreiben, die zur Förderung der Gesellschaft geeignet sind. |