| Gegenstand | (1) Der Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere durch Erwerb, Errichten, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen an Unternehmen, beteiligungsähnlichen Rechten und sonstigen Vermögensgegenständen im ln- und Ausland sowie die Erbringung von Unternehmensberatungs-, Geschäftsführungs- sowie sonstigen Managementtätigkeiten aller Art im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern.
(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand beteiligen oder solche Unternehmen gründen. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. |