| Gegenstand | Der Gegenstand des Unternehens ist der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von eigenem Vermögen und Beteiligungen gleich welcher Art im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, jedoch nicht als Dienstleistung für Dritte.
Die Gesellschaft darf andere Unternehmen übernehmen, vertreten oder pachten und sich an solchen Unternehmen beteiligen, und zwar auch als persönlich haftende Gesellschafterin. Sie darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern. |