Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Übernahme der persönlichen Haftung bei den Beteiligungsgesellschaften und die Führung derer Geschäfte. Ausgenommen sind jedoch solche Tätigkeiten, die einer staatlichen Genehmigung bedürfen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen und Geschäfte vorzunehmen, die dem Unternehmensgegenstand zu dienen geeignet sind und kann auch Zweigniederlassungen errichten sowie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder solche erwerben, errichten oder pachten.