Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens sind der Abschluss, die Vermittlung und Betreuung von Versicherungsgeschäften aller Art, insbesondere für leitende Angestellte, Selbständige und Unternehmer, sowie die Vermittlung von Kapitalanlagen, Bausparverträgen und Personenversicherungen und die Finanzierung über Finanzdienstleister, die ausschließlich für die Gesellschaft tätig sind. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen. Sie kann Unternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, unter ihrer Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann die Ausübung der in § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten auf einen Teilbereich beschränken.