| Gegenstand | Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Verwaltung eigenen Vermögens mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten, wie z.B. nach § 1 KWG oder § 34 c Gewerbeordnung.
Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, deren persönliche Haftung und Vertretung zu übernehmen, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten sowie alle
Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern. |