| Gegenstand | Betrieb einer Glaserei.
Die Gesellschaft ist zur Eingehung aller Geschäfte berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft kann ferner die Geschäftsführung und Vertretung anderer Unternehmen übernehmen, sich mittelbar oder unmittelbar an anderen Unternehmen beteiligen, gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen oder erwerben sowie Zweigniederlassungen errichten. |