Die Gesellschaft hat eine Geschäftsleitung, die aus einen oder mehreren Geschäftsleitern besteht. Jeder Geschäftsleiter ist berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten.
mit der Befugnis, die Zweigniederlassung allein zu vertreten und Rechtsgeschäfte mit sich oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
Gegenstand
Gegenstand der Zweigniederlassung ist der Handel mit und der Im- und Export von Produkten des Zierplanzenbaus sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.