Code: Ist nur ein Geschaftsfuhrer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschaftsfuhrer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschaftsfuhrer oder durch einen Geschaftsfuhrer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
Die Gründung und der Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie insbesondere die Erbringung vertragsärztlicher Leistungen auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin und der Inneren Medizin.