Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
1. die Produktion und die Vermarktung/Verwertung von Unterhaltungsmedien sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die produzierten Unterhaltungsmedien dürfen keine politisch radikalen Positionen beziehen und nicht vorrangig pornografischen Inhalt haben. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern. 3. Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand beteiligen oder solche Unternehmen gründen. Eine Beteiligung an anderen Unternehmen ist nur gestattet, wenn die Gesellschafterversammlung der Beteiligung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmt.