Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so steht jedem Geschäftsführer die Alleinvertretungsbefugnis zu, wenn nicht die Gesellschafterversammlung bei Berufung des Geschäftsführers etwas anders beschließt. Jeder alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Gegenstand
die Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie die Übernahme von deren Vertretung, Geschäftsführung und Vermögensverwaltung.