| Gegenstand | Die Gesellschaft ist eine externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs. Gegenstand der Gesellschaft ist die kollektive Vermögensverwaltung von a) inländischen geschlossenen Publikums-AIF gemäß §§ 261 bis 272 KAGB, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld investieren in (1) Sachwerte im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB (Immobilien, einschließlich Wald-, Forst und Agrarland), oder (2) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, oder (3) Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, soweit in der Durchschau Vermögensgegenstände gemäß dieses Abschnitts 2.1, lit. a), Ziffern (1) und (2) erworben werden, und / oder (4) zu Liquiditätszwecken in Vermögensgegenstände nach §§ 194 und 195 KAGB. sowie von b) inländischen geschlossenen Spezial-AIF gemäß §§ 273ff., 285f. KAGB, die nach ihren Anlagebedingungen das bei Ihnen angelegte Geld investieren in (1) Sachwerte im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB (Immobilien, einschließlich Wald-, Forst und Agrarland), oder (2) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, oder (3) Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, soweit in der Durchschau Vermögensgegenstände gemäß dieses Abschnitts 2.1, lit. b), Ziffern (1) und (2) erworben werden, und/oder (4) zu Liquiditätszwecken in Vermögensgegenstände nach §§ 194 und 195 KAGB. sowie von c) EU-AIF, deren Anlagepolitik jeweils lit. a) und lit.b) vergleichbaren Anforderungen unterliegt, und d) Ausländische AIF, deren Anlagepolitik jeweils lit. a) und lit. b) vergleichbaren Anforderungen unterliegt. Außer den vorstehende genannten Geschäften dürfen nur solche Geschäfte, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie folgende Geschäfte betrieben werden: (a) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung) gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 KAGB, (b) der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 6 KAGB, (c) sonstige Tätigkeiten, die gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 9 KAGB mit den in vorstehender Ziffer 2.1 und mit den in dieser Ziffer 2.2 genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind, sowie (d) die Beteiligung an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Geschäftszweck gemäß § 20 Abs. 6 KAGB, wenn eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. (e) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. |