Code: Ist nur ein Geschaftsfuhrer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschaftsfuhrer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschaftsfuhrer oder durch einen Geschaftsfuhrer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
Herstellung, Erwerb und Vertrieb von Musik- und Musikvideoproduktionen; Betreiben von Musikmanagement, Musikpromotion und -vermarktung; Betreiben von Künstler-Merchandising mit Produktion und deren Vermarktung, Betreiben von Konzertveranstaltungen, Betreiben eines Musikverlages; Durchführung aller Geschäfte, die mit den zuvor genannten Tätigkeiten in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen, z.B. Liveauftritte der Künstler und damit in Zusammenhang stehende Geschäfte im In- und Ausland.