Code: Jeder Geschaftsfuhrer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschafte vorzunehmen. (021)
Gegenstand
Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgeschäften