Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
Die Gründung, der Erwerb und der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 des Sozialgesetzbuches Teil V (SGB V) zur Erbringung der nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässigen Leistungen im Rahmen der vertragsätztlichen und privatärztlichen Versorgung. Die Gesellschafat ist berechtigt, konsiliarische Leistungen im Rahmen der stationären Versorgung zu erbringen und Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern im Breich des Gesundheitswesens zu bilden.