Handelsregister B des Amtsgerichts Stendal
Ausdruck
Nummer der Firma:
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HRB 26979
Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
7
1
a)
REAKU Bauwerkserhaltungs-GmbH
b)
Schönebeck (Elbe)
Geschäftsanschrift:
Grundweg 19, 39218 Schönebeck (Elbe)
c)
Die Verarbeitung und der Vertrieb
bauwerkserhaltender und instandsetzender
Stoffe; die Herstellung von Abdichtungen
und Schutzsystemen zur
Bauwerkserhaltung an lngenieurbauwerken
aller Art; die Ausführung von Arbeiten aus
dem Bereich der Oberflächenvorbereitung
sowie die Durchführung von
Betonsanierungen und Malerarbeiten.
25.000,00
EUR
a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er
die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer oder durch einen
Geschäftsführer gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten.
b)
Ausgeschieden:
Geschäftsführer:
Pucker, Heiko, Dortmund, *XX.XX.1970
Bestellt:
Geschäftsführer:
Hobein, Dietmar, Überlingen, *XX.XX.1940
einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen.
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 30.04.2015.
Die Gesellschafterversammlung vom 25.04.2019 hat die
Änderung des § 1 (Sitz, bisher Dortmund , Amtsgericht
Dortmund HRB 27446) der Satzung beschlossen.
a)
02.05.2019
König
2
b)
Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des
Amtsgerichts Magdeburg vom 04.07.2019 (Az. 340 IN 269/19
(371)) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und
bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
a)
09.07.2019
Rackwitz
Abruf vom 27.02.2024