Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. (065)
Gegenstand
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit verbundenen Tätigkeiten gem. § 33 StBerG i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie zum Beispiel Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.