| Eintragungstext | | Eintragungsart | Code: Satzung (009) |
| Text | Gesellschaftsvertrag vom 20.12.1995 |
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| Eintragungstext | | Eintragungsart | Code: Insolvenz (006) |
| Text | Die Gesellschaft ist dadurch entstanden, daß die L & B Bau GmbH mit Sitz in Osternienburg - HRB 10311 AG Stendal - ihr Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 1 Abs. 1 Ziff. 2, 123 Abs. 1 Ziff. 2 UmwG aufgespalten und einen Teil gemäß Spaltungsplan vom 20.12.1995, mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vom 20.12.1995 und Ergänzung vom 28.5.1996, gegen Gewährung von Anteilen an die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers, auf die Gesellschaft übertragen hat. |
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| Eintragungstext | | Eintragungsart | Code: Sonstige Rechtsverhältnisse (011) |
| Text | Die Spaltung ist mit der am 8. Oktober 1996 erfolgten Eintragung in das Register der übertragenden Gesellschaft wirksam geworden. |
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| Eintragungstext | | Eintragungsart | Code: Insolvenz (006) |
| Text | Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt sowie Anordnung, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind - Beschluß des Amtsgerichts Dessau - Insolvenzgericht - vom 17.03.03 (2 IN 94/03). |
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| Eintragungstext | | Eintragungsart | Code: Insolvenz (006) |
| Text | Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluß des Amtsgerichts Dessau vom 16.04.2003 (2 IN 94/03) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. |
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| Eintragungstext | | Eintragungsart | Code: Freitext (004) |
| Text | Tag der ersten Eintragung: 20.09.1996. Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes (AG Dessau, HRB 4004) getreten. Satzung Bl. 23 ff. So. |
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| Eintragungstext | | Eintragungsart | Code: Insolvenz (006) |
| Text | Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 03.05.2012 (Az. 2 IN 94/03) aufgehoben worden. |
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| Eintragungstext | | Eintragungsart | Code: Sonstige Rechtsverhältnisse (011) |
| Text | Allgemeine Vertretungsregelung und besondere Vertretungsbefugnis von Amts wegen gem. § 384 Abs. 2 FamFG als unrichtig gekennzeichnet. |
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