Handelsregister B des Amtsgerichts Stendal
Ausdruck
Nummer der Firma:
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HRB 107311
Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
7
1
a)
ESTRAT Erd-, Straßen- und
Tiefbaugesellschaft mit beschränkter
Haftung
b)
Aschersleben
c)
Erd-, Straßen- und Tiefbau sowie
Ausführungen von Abbrucharbeiten und
Containerdienst.
50.000,00
DEM
a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er
die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer gemeinsam
vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
b)
Geschäftsführer:
Schnur, Wolfgang, Berlin
einzelvertretungsberechtigt.
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 22.03.1990 zuletzt geändert am
18.07.1994
b)
Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluß des
Amtsgerichtes Magdeburg vom 19. Juli 1995 (N 413/95) das
Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden. Die
Gesellschaft ist dadurch aufgelöst.
a)
21.07.2006
Urban
b)
Tag der ersten
Eintragung: 04.02.1992.
Dieses Blatt ist zur
Fortführung auf EDV
umgeschrieben worden
und dabei an die Stelle
des bisherigen
Registerblattes (AG
Magdeburg, HRB 7311)
getreten.
2
b)
Von Amts wegen berichtigt:
Liquidator:
Schnur, Wolfgang, Berlin
b)
Das Gesamtvollstreckungsverfahren ist durch Beschluss des
Amtsgerichts Magdeburg vom 15.10.2012 (Az. 36 N 413/95)
eingestellt.
Allgemeine Vertretungsregelung und besondere
Vertretungsbefugnis von Amts wegen gem. § 384 Abs. 2
FamFG als unrichtig gekennzeichnet.
a)
05.12.2012
Urban
Abruf vom 09.03.2024