| Gegenstand | Die Veranstaltung, Gestaltung und Herstellung von Hörfunksendungen jeglicher Art unter Verwendung aller denkbaren technischen Möglichkeiten und unter Einschluß von Wirtschaftswerbung und alle hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nützlich sind; sie kann insbesondere auch die Produktion, den An- und Verkaut, die An- und Vermietung und die Coproduktion von Programmen und Veranstaltungen betreiben Sie ist berechtigt, jegliche Maßnahme, die sich auf die Werbung bezieht, so zum Beispiel die ganze öder teilweise Produktion von Werbesendungen, die Akquisition, die Vertretung von Werbeunternehmen usw. zu treffen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fordern. Der Gesellschaft ist es gestattet, Zweigniederlassungen, Agenturen und Büros an jedem ihr gut erscheinenden Ort zu errichten und Vertretungen aller Art zu übernehmen. Die Tätigkeit der Gesellschaft insgesamt, insbesondere aber die Gestaltung der Sendungen, müssen sich im Rahmen der durch Gesetz geschaffenen Ordnung halten. |