| Gegenstand | Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Jugend-, der Alten- und Behindertenhilfe, des Wohlfahrtswesens, der Aus-, Fort- und Weiterbildung inklusive der Erziehung und Berufsbildung, sowie der Religion und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen nach § 53 AO, sowie die Überlassung von Wohnraum an Hilfsbedürftigen Personen nach § 53 AO und die Erbringung von Diensten für erkrankte und behinderte Menschen einschließlich der Unterstützung von Integrations- und Eingliederungsmaßnahmen. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Seniorenzentren, Rehabilitationseinrichtungen, Wohn- und Pflegeeinrichtungen und sonstigen, sozialen Einrichtungen. Von dem Gesellschaftszweck erfasst ist auch die Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Neben- und Hilfsbetrieben, die den Zweck der Gesellschaft fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, Krankenhäuser zu gründen oder zu erwerben sowie Medizinische Versorgungszentren im Sinne von § 95 SGB V zur Errichtung ambulanter vertragsärztlicher und privatärztlicher, vertragszahnärztlicher und privatzahnärztlicher, kieferorthopädischer sowie vertragspsychotherapeutischer und privatpsychotherapeutischer Leistungen unter ärztlicher Leitung zu gründen und zu betreiben. Die Einrichtungen sowie die Gesellschaften werden in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche geführt. Sie stehen Interessierten, Behinderten, Menschen mit Behinderung, Patienten und Pflegebedürftigen ohne Rücksicht auf Ethnie, Geschlecht, Nationalität oder Glauben offen. Die Gesellschaft darf im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen und sich an solchen Unternehmen beteiligen, z. B. auch an Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Angeboten in diesen Bereichen und an Unternehmen, die Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens betreiben oder deren Betrieb unterstützen. Die Gesellschaft kann ferner alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung ihres Zweckes unter Berücksichtigung des § 3 dienlich sind, sofern nicht Bestimmungen des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) entgegenstehen. |