| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Als Geschäftsführer sind Steuerberater zu bestellen, § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG. Neben Steuerberatern können auch Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie, nach Genehmigung durch die für die Finanzvewaltung zuständige oberste Landesbehörde, besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen als Geschäftsführer bestellt werden (§ 50 Abs.2 und Abs. 3 StBerG). Die Zahl der Geschäftsführer, die nicht Steuerberater sind, darf die Zahl der Steuerberater unter den Geschäftsführern nicht übersteigen (§ 50 Abs. 4 StBerG). Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer allein vertreten, muß dieser Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muß mindestens eine der vertretungsbefugten Personen Steuerberater sein. Die Gesellschafterversammlung darf nur Geschäftsführern, die Steuerberater sind, Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, von denen nur einer Steuerberater ist, muß diesem Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. |