| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Als Geschäftsführer sind Steuerberater zu bestellen (§50 Abs.1 Satz 1 StBerG). Neben Steuerberatern können auch Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie, nach Genehmigung durch die zuständige Steuerberaterkammer, besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in §36 StBerG genannten Fachrichtungen als Geschäftsführer bestellt werden (§50 Abs.2, Abs.3 StBerG) Die Zahl der Geschäftsführer, die nicht Steuerberater sind, darf die Zahl der Steuerberater unter den Geschäftsführern nicht übersteigen (§50 Abs.4 StBerG). Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer allein vertreten, muß dieser Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, muß mindestens einer der Geschäftsführer Steuerberater sein.Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muß der Geschäftsführer Steuerberater sein. |