| Gegenstand | Zweck der Gesellschaft ist - die Förderung der Jugend, - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betreuung von Kindern und Jugendlichen aus Problemfamilien mit sozialen Schwierigkeiten, die Förderung der Bildung, die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden auf der rechtlichen Grundlage des SGB VIII und der Erweiterung durch das Jugendstärkegesetz betreut. Die Gesellschaft arbeitet familienersetzend und familienergänzend. Sie kooperiert mit den Eltern, Vormünder:innen, Ergänzungspfleger:innen, Ärzt:innen, Krankenhäusern, Schulen, Lehrer:innen, Schulämtern und Ausbildungsbetrieben zusammen. Sie berät Eltern und gegebenenfalls auch Fachkräfte. Die Betreuung findet 24 Stunden, 365 Tage statt. Die Hilfeplanung legt fest, wie lange die Hilfe dauert. Die Hilfe kann mehrere Jahre in Anspruch genommen werden. Der Zweck wird durch Betreiben eines oder mehrerer Jugendheime verwirklicht. |