Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Dieser muss Steuerberater sein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch mehrere zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigte Steuerberater oder durch einen Steuerberater mit dem Recht zur gemeinschaftlichen Vertretung mit einem Vorstandsmitglied, einem Geschäftsführer oder einem Partner im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG), der nicht Steuerberater ist, vertreten.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die für Steuerberater zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG. Ausgeschlossen sind die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbaren Tätigkeiten. Dies sind insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (vgl. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG).