Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind diese jeweils alleine zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Gesellschafterversammlung kann bestimmen, dass die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind.