| Gegenstand | Gegenstand des Unternehmens ist die für Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungstätigkeit für Unternehmen/ Institutionen der gewerblichen Wirtschaft, der öffentlichen Hand sowie für sonstige Dritte, ferner sämtliche für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO im Inland und Ausland, insbesondere die Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstigen Institutionen; die Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen, wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten; die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten; treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderichen Verwaltung; die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten; die Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie in Fragen der Aufbau- und der Ablauforganisation, die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung, die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensteilen; Die Prüfung von EDV-Systemen und die damit zusammenhängende Beratung sowie die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten. Insbesondere Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt;, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben sowie Zusammenschlüssen zur überregionalen und internationalen Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfern/ Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beizutreten. Sie ist des weiteren berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO). |