HRB 6010 AG Mainz · aktuell
Historischer Auszug
Biforium Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH
Status: aktuell
Lädt...
Nr.
der
Ein-
tragung
a)
Firma
b)
(Sitz
c)
Gegenstand
des
Unternehmens
Er}
Tausender
|
Hunderter
Grund-
oder
Stammkapital
DM
Zehner
13579
Vorstand
Persönlich
haftende
Gesellschafter
Geschäftsführer
Abwickler
Zehner
|
24680
Tausender
|
Hunderter
a)
Tag
der
Eintragung
und
Unterschrift
b)
Bemerkungen
Rechtsverhältnisse
1
l
a)
2
Biforium
Grundstücks-
verwaltungsgesellschaft
mbH
Mainz
Der
Erwerb
von
Grundstücken
und
grundstücksgleichen
Rechten,
die
Errichtung
von
Gebäuden,
die
Verwaltung,
Vermietung
und
Verpachtung
dieses
Grundbesitzes
sowie
die
Vornahme
aller
für
die
Erreichung
dieses
Zweckes
erforderlichen
Geschäfte.
Die
Gesellschaft
kann
im
In-
und
Ausland
gleichartige
oder
ähnliche
Unternehmen
erwerben,
sich
an
solchen
beteiligen,
deren
Vertretung
übernehmen
und
Zweigniederlassungen
im
In-
und
Ausland
errichten.
3
50.000,
--
DM.
4
Dieter
Butsch,
Diplom-Volkswirt,
Mainz;
Henry
Hinck,
Diplom-Kaufmann,
Mainz.
RS
28
(fr.
RS
102)
Karteiblatt
HR
B
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lanmelan
Mo.
mon
0-0
4m
anan
Prokuristen:
Günter
Heiß,
Jurist,
Mainz;
Manfred
Wessollek,
Diplom-
Betriebswirt
(FH),
Mainz.
Jeder
von
ihnen
vertritt
gemeinsam
mit
einem
Geschäftsführer.
Sie
sind
zur
Veräußerung
und
Belastung
von
Grundbesitz
und
grundstücksgleichen
Rechten
berechtigt
und
können
im
Namen
der
Gesellschaft
mit
sich
im
eigenen
Namen
oder
als
Vertreter
eines
Dritten
Rechtsgeschäfte
vornehmen.
6
7
a)
30.
Aug.
1996
Saba
b)
Bl.1-17
Sdbd.
Satzung:
B1.8-11
Scbd.
Gesellschaft
mit
beschränkter
Haftung.
Der
Gesellschaftsvertrag
ist
errichtet
am
9.
Juli
1996.
Die
Gesellschaft
hat
einen
oder
mehrere
Geschäftsführer.
Ist
nur
ein
Geschäftsführer
bestellt,
vertritt
dieser
did
Gesellschaft
allein.
Sind
mehrere
Geschäftsführer
bestellt,
so
wird
die
Gesellschaft
durch
zwei
Geschäftsführer
gemeinschaftlich
oder
durch
einen
Geschäftsführer
in
Gemeinschaft
mit
einem
Prokuristen
vertreten.
Den
Geschäftsführern
ist
es
gestattet,
mit
sich
im
eigenen
Namen
oder
als
Vertreter
eines
Dritten
Rechtsgeschäfte
mit
der
Gesellschaft
vorzunehmen.
Dies
gilt
auch
dann,
wenn
alle
Geschäftsanteile
an
der
Gesellschaft
einer
natürlichen
oder
juristischen
Person,
insbesondere
auch
einem
Geschäftsführer,
sei
es
allein
oder
neben
der
Gesellschaft,
zustehen.
Die
Gesellschafterversammlung
kann
Geschäftsführern
auch
Einzelvertretungsbefugnis
erteilen.
Fortsetzuna
Rückseite

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Amtsgericht
Main
Rückseite
von
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