Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
Die Gründung und der Betrieb von zahnmedizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V und aller hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft kann sich an Kooperationen beteiligen und solche bilden, insbesondere an (überörtlichen) zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften. Gegenstand ist zudem die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere von Beteiligungen an anderen Gesellschaften.