| Gegenstand | Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens, der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Religion und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO. Der Gegenstand der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Dieser Zweck wird auch verwirklicht durch den Betrieb von Krankenhäusern, sowie durch die praktische Ausbildung von Personal in Pflegeberufen. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Gesellschaft, die Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens im Trägerverbund der BBT-Gruppe zu fördern und zu unterstützen sowie Beteiligungen an steuerbegünstigten verbundenen Unternehmen, insbesondere Fachschulen für Gesundheits- und Pflegeberufe, zu halten und zu verwalten. Von dem Gesellschaftszweck erfasst ist auch die Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Neben- und Hilfsbetrieben, die den Zweck der Gesellschaft fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, Medizinische Versorgungszentren im Sinne von § 95 SGB V zu gründen und zu betreiben. Die Einrichtungen der Gesellschaft sowie die Beteiligungsgesellschaften werden in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche geführt. Sie stehen Interessierten, Menschen mit Behinderung, Patienten und Pflegebedürftigen ohne Rücksicht auf Ethnie, Geschlecht, Nationalität oder Glauben offen. Die Gesellschaft darf im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen und sich an solchen Unternehmen beteiligen, z. B. auch an Unternehmen, die Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens betreiben oder deren Betrieb unterstützen. Die Gesellschaft kann ferner alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung ihres Zweckes unter Berücksichtigung des § 3 dienlich sind, sofern nicht Bestimmungen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) entgegenstehen. |