| Gegenstand | Gegenstand der Zweigniederlassung ist a) der Erhalt, der Erwerb zwecks Nutzung, die Veräußerung, die Mietung, die Vermietung, die Herstellung, die Verwaltung, die Finanzierung, die Leitung, die Vermarktung und die Belastung von Gütern; b) die Beteiligung an und die Leitung von anderen Unternehmen, gegebenenfalls zusammen mit anderen; c) die Deckung des Bedarfs von Finanzmitteln von Gruppengesellschaften und anderen; d) die Durchführung und die Mitwirkung an der Durchführung von Rentenregelungen; e) der Abschluss von Verträgen, bei denen die Gesellschaft als Bürge oder gesamtschuldnerischer Mitschuldner verpflichtet wird, für einen Dritten haftet oder sich für die Schuld eines anderen verpflichtet; f) die Ausführung aller Handlungen, die im weitesten Sinne mit einem der zu a) bis e) beschriebenen Zwecken zusammenhängen oder ihnen dienlich sein können. |