Ist ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft stets alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie generell oder für den Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.