| Gegenstand | Die Förderung von Kindern und Erwachsenen, insbesondere auf dem Gebiet schulischer Erziehung und Ausbildung. Die Gesellschaft darf hierzu insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen: (a) Förderung und Nachhilfe im Gruppen- und Einzelunterricht, (b) Hausaufgabenhilfe, (c) Sprachförderung für ausländische Kinder, (d) Intensivsprachkurse, (e) Kleinkinderbetreuung und -förderung, (f) Förderung der Integration der Eltern ausländischer Kinder, (g) Kinderchor, (h) Kinderbetreuung, Teiloffene Tür, (i) Kinder- und Jugendarbeit auf kostenloser Basis, (j) Fort- und Weiterbildung von Lehr- und Unterrichtskräften, (k) Verbreitung von Lehr- und Unterrichtsmethoden, (l) Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Unterrichtsmaterialien, (m) Förderung der Qualität schulischer Bildung. |