| Gegenstand | Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 in Verbindung mit 43a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. die Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstigen Institutionen, 2. die Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen (insbesondere gesetzlicher und freiwilliger Sonderprüfungen, wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten), 3. die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 4. treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Verwaltung, 5. die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, 6. die Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie in Fragen der Aufbau- und Ablauforganisation, die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung, 7. die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen, 8. die Prüfung von EDV-Systemen und die damit einhergehende Beratung, 9. die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Daneben kann sie die persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften übernehmen, die selbst Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO). |