| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung darf Geschäftsführern, die Wirtschaftsprüfer sind, Einzelvertretungsbefugnis erteilen und/oder sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer allein vertreten, muß dieser Wirtschaftsprüfer sein. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muß mindestens einer der Vertretenden Wirtschaftsprüfer sein. Die Zahl der Geschäftsführer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, darf die Zahl der Geschäftsführer, die Wirtschaftsprüfer sind, nicht erreichen. Sind nur zwei Geschäftsführer bestellt, von denen einer kein Wirtschaftsprüfer ist, muß dem mitvertretenden Geschäftsführer, der Wirtschaftsprüfer ist, Einzelvertretungsbefugnis erteilt sein. Die Gesellschaft muß von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt werden (§ 1 Abs. 3 WPO). Als Geschäftsführer sind Wirtschaftsprüfer zu bestellen (§ 28 Abs. 1 WPO). Neben Wirtschaftsprüfern können auch vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte als Geschäftsführer bestellt werden. Nach Vorliegen der Genehmigung der Wirtschaftsprüferkammer können auch andere Personen unter Beachtung der Bestimmung des § 28 Abs. 2 und 3 WPO neben Wirtschaftsprüfern zu Geschäftsführern bestellt werden. Geschäftsführern, die keine Wirtschaftsprüfer sind, kann Vertretungsbefugnis nur in der Weise erteilt werden, daß sie die Gesellschaft zusammen mit einem Wirtschaftsprüfer vertreten. Beschlüsse innerhalb der Geschäftsführung dürfen nicht gegen die Stimmen der Wirtschaftsprüfer-Geschäftsführer gefasst werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten. Für deren Vertretung gilt: Der Leiter der Zweigniederlassung muß Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich sein und seinen Wohnsitz im Ort der Zweigniederlassung haben, soweit ihm nicht durch die Wirtschaftsprüferkammer gestattet ist, an einem anderen Ort zu wohnen (§ 34 Abs. 2 StBerG, § 47 Abs. 2 WPO). |