Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, durch diesen allein, wenn mehrere berufen sind, jeweils durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einem oder mehreren Geschäftsführern das Recht zur Alleinvertretung erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Er vertritt die Gesellschaft stets allein und kann zudem unbeschadet der Beschränkungen des § 181 BGB bei Geschäften mit sich selbst die Gesellschaft ebenso vertreten wie bei Geschäften mit Dritten, die er auch vertritt.
Er vertritt die Gesellschaft stets allein und kann zudem unbeschadet der Beschränkungen des § 181 BGB bei Geschäften mit sich selbst die Gesellschaft ebenso vertreten wie bei Geschäften mit Dritten, die er auch vertritt.
Gegenstand
1) Der Maschinenbau und Mechanische Bearbeitungen sowie die Betreibung eines Feinwerkmechanikerhandwerks. 2) Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern.