Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, durch diesen allein, wenn mehrere berufen sind, jeweils durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einem oder mehreren Geschäftsführern das Recht zur Alleinvertretung erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Er vertritt die Gesellschaft stets allein und kann zudem unbeschadet der Beschränkungen des § 181 BGB bei Geschäften mit sich selbst die Gesellschaft ebenso vertreten wie bei Geschäften mit Dritten, die er auch vertritt.
Gegenstand
Die Beteiligung an Kommanditgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafterin sowie deren Geschäftsführung und Vertretung, insbesondere der SCHRAG International GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich auch an anderen Unternehmen gleicher und verwandter Art zu beteiligen, sowie alle Geschäfte auszuführen, die im Hinblick auf den vorgenannten Zweck in ihrem Interesse liegen.