| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch ihn allein vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einem oder mehreren Geschäftsführern das Recht zur Alleinvertretung erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, muss mindestenes einer der Geschäftsführer Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muß der Geschäftsführer Steuerberater sein. § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend. Eine Einzelvertretung durch eine Person, die nicht Steuerberater ist, ist nur im Einvernehmen mit der Geschäftsführung unter Beachtung von § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zulässig. Prokura darf grundsätzlich nur Personen im Sinne von § 50 Abs. 2 StBerG erteilt werden. Wird in Ausnahmefällen anderen Personen Prokura erteilt, so muss im Innenverhältnis eine Vertretung in Steuersachen ausgeschlossen sein; im übrigen ist nur eine Gesamtvertretung in Gemeinschaft mit einem Steuerberater zulässig. Handlungsvollmacht zur Hilfeleistung in Steuersachen darf nur Personen, die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, erteilt werden; eine Handlungsvollmacht, die zum Betrieb der Steuerberatungsgesellschaft ermächtigt (§ 54 Abs. 1, 1. Alternative HGB) ist unzulässig. |