Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
Gegenstand
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO, insbesondere 1. die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, 2. die Erstattung von Gutachten auf betriebswirtschaftlichem und steuerrechtlichem Gebiet, 3. die Ausführung betriebswirtschaftlicher Organisationsarbeiten, 4. die Durchführung sonstiger beruflicher Aufgaben, die dem Wirtschaftsprüferberuf berufsrechtlich gestattet sind. Tätigkeiten, die mit dem Beruf eines Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.