Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Erwerb, Bewirtschaftung, Handel, Bau von Immobilien, Entwicklung von Grundstücken in In- und Ausland und alle damit zusammenhängende Geschäfte; Verwaltung von eigenem Vermögen, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung bzw. Vermietung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; Tätigkeiten die nach § 34 c der Gewerbeordnung einer Erlaubnis bedürfen, sind nicht Unternehmensgegenstand.