Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Direktoren, die die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind. Der Direktor der Gesellschaft ist ihr statuarisches Organ und ist als solcher berechtigt, im Namen der Gesellschaft in allen ihren Angelegenheiten zu handeln. Im Namen der Gesellschaft handelt der Geschäftsführer selbständig, es besteht keine Beschränkung mit der Mitunterschrift.
Der ständige Vertreter ist zum Betrieb des Handelsgewerbes der Zweigniederlassung umfassend ermächtigt. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, sofern nicht die Vertretung von Gesetzes wegen allein dem Geschäftsführer der Gesellschaft vorbehalten ist. Der ständige Vertreter ist stets einzelvertretungsberechtigt.
Gegenstand
Gegenstand der Zweigniederlassung: Die Durchführung von Bewehrungsarbeiten und Eisenflechterarbeiten.