| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere der Erhalt oder die Wiederzusammenführung von Familien, der Schutz des Kindeswohls und der Stabilisierung von belasteten Müttern, Vätern und ihren Kindern gemäß § 19 SGB VIII sowie den §§ 18 Abs. (3), 27, 31, 35, 36 SGB VIII und den §§ 1626 Abs. 3, 1632, 1684, 1685 BGB. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die vollstationäre Betreuung von minderjährigen und jungen volljährigen Schwangeren und Müttern mit ihren Kindern unter fachlicher Begleitung rund um die Uhr ( § 19 SGB VIII) sowie durch die ambulante Nachbetreuung und ambulante Familienhilfe (gemäß §§ 18 Abs. 3, 27, 31, 35, 36 SGB VIII und den §§ 1626 Abs. 3, 1632, 1684, 1685 BGB. (4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (5) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (6) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |