Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder ein Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Gesellschaft (die Erteilung von Einzelvertretungsbefugnisse sind zulässig). Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein.